Glätte: Verkehrssicherungspflicht ernst nehmen!

07.02.2024 11:47 von Marco Büttner

Wer den Räumdienst bei Schnee und Eis an Dritte überträgt, muss kontrollieren, ob die dann auch tatsächlich Schnee und Eis beseitigen. Entsprechend urteilte das Landgericht Köln. Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen die Räum- und Streupflicht an eine Firma übertragen. Die hatte ihren Auftrag aber erkennbar nicht erfüllt. Als ein Lieferant auf dem Betriebsgelände bei Schnee und Eis verunfallte, sprach das Gericht dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Verkehrssicherungspflichten könnten zwar grundsätzlich auf einen Dritten übertragen werden. Allerdings verblieben dann Kontroll- und Überwachungspflichten bei dem Übertragenden. Übernehme dabei ein Fachunternehmen die Pflichten, dürfe sich der Übertragende zudem grundsätzlich auf die Erfüllung verlassen und müsse ohne konkreten Anhaltspunkt nicht alle Einzelheiten kontrollieren. Im konkreten Fall kam es zu einem Kälteeinbruch und dem Auftraggeber war bekannt, das das Fachunternehmen nicht tätig wurde. Hier hätte man selbst tätig werden müssen.

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