Lohnfortzahlung nicht in jedem Krankheitsfall

Bei Komplikationen nach einer Tätowierung gibt es keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entsprechend urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Im verhandelten Fall hatte sich der Unterarm der Klägerin an der tätowierten Stelle entzündet. Die Arbeitgeberin lehnte für die Kranktage die Entgeltfortzahlung ab. Das Gericht gab ihr Recht. Die Arbeitsunfähigkeit sei selbst verschuldet. Die Klägerin musste bei der Tätowierung damit rechnen, dass sich ihr Unterarm entzündet. Dieses Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Haben Sie Fragen zur Absicherung im Krankheitsfall? Wir beraten Sie gerne.

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