Pflegeversicherung

2022 gab es in der gesetzlichen Pflegeversicherung rund 4,88 Millionen Leistungsempfänger. Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich auch die Zahl der Menschen, die gepflegt werden müssen. Häufigste Ursachen für einen Pflegefall sind - neben "normalem" altersbedingten Kräfteverfall - Schlaganfall, Herzinfarkt und Krebserkrankungen.

Nach aktuellen Studien ist heute jede achte Frau mehr als 10 Jahre pflegebedürftig. Bei den Männern trifft dieses Schicksal immerhin jeden Zehnten.

Das Statistische Bundesamt hat hochgerechnet: in den nächsten 20 Jahren wird der Anteil der Pflegebedürftigen um über 50% steigen, bis 2050 wird er sich sogar fast verdreifachen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung steigt rasant. Bereits heute sind mehr als 17 Millionen Deutsche älter als 65 Jahre. Tendenz steigend. Dieser Personenkreis ist in erhöhtem Maße vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen. Resultierend aus dem demografischen Wandel wurde in Deutschland 1995 das "Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" verabschiedet. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind die Träger der Pflegepflichtversicherung die soziale Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen.
Begriff der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI

Seit dem 01.01.2017 werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Bei der sogenannten Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen („Modulen“) gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – mittels Punkten bewertet. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.

Angehörigen-Entlastungsgesetz

„Kinder haften für Ihre Eltern“

Dieser Grundsatz wurde zumindest für Pflegeversicherung durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sehr stark entschärft.

Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Wer heute Sozialhilfe bekommt, muss in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte "Hilfe zur Pflege"). In vielen Fällen holt sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück.

Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz soll die Situation für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Hilfebedürftigen in der Sozialhilfe, aber auch in der Eingliederungshilfe und dem Sozialen Entschädigungsrecht wesentlich verbessert werden. Verdienen die betroffenen Unterhaltsverpflichteten in der Sozialhilfe beispielsweise im Jahr bis zu 100.000 Euro, müssen sie dem Sozialamt die entstandenen Kosten in der Regel nicht mehr erstatten. Gleichzeitig wird mit dem Entwurf ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern, beispielsweise bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und insofern eine solidarische Entlastung erfolgt.

Folgendes gilt jedoch zu beachten:
Von einer Übertragung der neuen Regelung zum Unterhaltsrückgriff auch auf Ehegatten wird wegen deren besonderen gegenseitigen familiären Einstandspflicht abgesehen. Im SGB XII wird dieser besonderen Verpflichtung durch das Institut der Einstandsgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 SGB XII) Rechnung getragen. Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, ist das Einkommen beider Ehegatten bei der Frage einer eventuellen Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Die Frage einer Heranziehung als Unterhaltsverpflichteter durch den Träger der Sozialhilfe stellt sich hier gar nicht.

Die 100.000 Euro-Grenze umfasst das gesamte Jahresbruttoeinkommen. Das bedeutet, dass auch sonstige Einnahmen wie aus Vermietung, Verpachtung oder Wertpapierhandel als Einkommen im Sinne der 100.000 Euro-Grenze zu berücksichtigen sind.

Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.

Eine rückwirkende Anwendung der Regelungen erfolgt nicht. Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt für laufende Fälle gelten.

Private Pflegevorsorge

Für alle, die sich selbst und ihre Angehörigen vor den finanziellen Folgen im Pflegefall schützen möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorsorge.

Die am häufigsten am Markt vorkommenden Varianten sind die Pflegerente und das Pflegetagegeld. Beide können zwar vor den finanziellen Folgen schützen, sind aber sowohl in der Leistungsart als auch in der Kalkulation grundverschieden.

 

Eine Pflegerente mit laufendem Beitrag bietet eine gute Möglichkeit, sich finanziell gegen den Pflegefall abzusichern. Je nach Absicherungsbedarf zahlen Sie regelmäßig oder auch einmalig einen bestimmten Beitrag in die Versicherung ein. Die Leistungszahlung im Pflegefall erfolgt dann abhängig vom Pflegegrad, in den Sie eingestuft werden und der Höhe der vereinbarten Pflegerente. Für die Auszahlung der Leistungen spielt es keine Rolle, ob Sie zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.

Eine Besonderheit der Pflegerentenversicherung ist, dass die Beiträge über Jahrzehnte hinweg garantiert sind und die durch den Versicherer erwirtschafteten Überschüsse zurück in Ihren Vertrag fließen. Die vereinbarten Leistungen Ihres Vertrages erhöhen sich also stetig, ohne dass Sie hierfür etwas tun müssen.  

Das Pflegetagegeld ist anders als die Pflegerente eine Risikoabsicherung ohne einen Rückkaufswert. Dafür dürfte der Beitrag im Vergleich zur Pflegerente günstiger sein. In dieser Form der Absicherung wählt der Kunde ein Tagegeld, das dann im Leistungsfall ausbezahlt wird. Das ausbezahlte Pflegetagegeld steht dem Versicherten zur freien Verfügung.

Die meisten Anbieter lassen vom Kunden einen Pflegetagegeldsatz für Pflegegrad 5 festsetzen und haben dann hinterlegte prozentuale Abstufungen für die übrigen Pflegegrade, z.B.

  • Pflegegrad 5: 100 % des vereinbarten Tagessatzes
  • Pflegegrad 4: 80 % des vereinbarten Tagessatzes
  • Pflegegrad 3: 50 % des vereinbarten Tagessatzes
  • Pflegegrad 2: 30 % des vereinbarten Tagessatzes
  • Pflegegrad 1: 20 % des vereinbarten Tagessatzes

Zusätzlich bieten einige Versicherer bei notwendiger stationärer Pflegeheimbetreuung immer die Zahlung in Höhe von 100 % des Tagessatzes an.

Auf der anderen Seite gibt es auch Versicherer, die die jeweiligen Absicherungshöhen frei wählbar gestalten. So ist der Kunde nicht an einen festen Prozentsatz gebunden, sondern kann die Summe je nach Pflegegrad und abhängig von der Art der Pflege (ambulant/stationär) selbst festsetzen.

Viele gute Versicherer bieten neben der Zahlung des Tagegeldes weitere wichtige Vorteile, wie z.B.:

  • Beitragsbefreiung im Leistungsfall
  • Verzicht auf Wartezeiten (leistungsfreier Zeitraum zu Beginn des Vertrages)
  • Einmalzahlung im Leistungsfall
  • Umfangreiche Dynamiken, sowohl in der Zeit vor, als auch im Zeitraum des Leistungsbezug

Sonderform Pflege-Bahr

Bei Pflege-Bahr handelt es sich um eine staatlich geförderte Pflegeergänzungsversicherung (60 € pro Jahr). Bedingt durch die Annahmeverpflichtung der Versicherer eignet sich dieser Lösungsweg für Kunden, die bereits eine gewisse Krankheitsgeschichte vorweisen. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass eine Wartezeit von bis zu 5 Jahren abzuleisten ist, die versicherbaren Sätze begrenzt und in der Regel nicht ausreichend sind, um die Versorgungslücke zu schließen. Wer auf "regulärem Weg" Schutz erhalten kann, fährt mit diesem deutlich besser.

Für alle Vorsorgeformen gilt das Gleiche.
Der rechtzeitige Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung schützt Versicherte und Angehörige vor einer finanziellen Überbelastung bei Eintritt des Pflegefalls. Entstehende Versorgungslücken können geschlossen und eine optimierte Pflege sichergestellt werden.

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